Schööönen Guten Tag!
Ja, mir war gerade langweilig. Deswegen habe ich mich in den Regeln des TeamSpeaks durchgesehen.
Als ich bei der 3. Regel ankam, stand dort: "[3.] - Laut § 120 StGB sind Aufnahmen nur unter Einwilligung ALLER im Channel befindlichen Personen gestattet"
Alles schön und gut, allerdings habe ich mich aus langeweile zu diesem Paragraphen informiert. Dieser sagte mir etwas anderes:
Strafgesetzbuch (StGB)§ 120 Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__120.html
Danach habe ich den richtigen Paragraphen gesucht: Dieser ist folgender:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html
Eventuell sollte man dies ändern. Sollte ich falsch liegen, berichtigt mich. Aber ich glaube, dass das nicht ganz richtig ist.